LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.09.2011
5 Sa 552/10
Normen:
GG Art. 1 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 366/10

Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer Rundfunkmitarbeiterin bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum programmgestaltenden Einfluss der ausgeübten Tätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 552/10

DRsp Nr. 2011/20088

Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer Rundfunkmitarbeiterin bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum programmgestaltenden Einfluss der ausgeübten Tätigkeit

1. Ein sachlicher Grund für eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG dann vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt; dieser Sachgrund bezieht sich auf (programmgestaltende) Beschäftigte von Rundfunkanstalten und die Tätigkeit an Bühnen. 2. Bei der Überprüfung befristeter Arbeitsverträge programmgestaltender Beschäftigter an Rundfunkanstalten ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Interesse der Arbeitnehmerin an einer Dauerbeschäftigung und dem Innovationsinteresse der Arbeitgeberin im Sinne einer praktischen Konkordanz vorzunehmen, wobei keiner der beiden verfassungsrechtlich geschützten Positionen von vornherein ein Übergewicht zukommt; bei der Auslegung des Begriffs "sachlicher Grund" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist daher sowohl Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als auch die dem als Individualrecht ausgestalteten Bestandsschutz zugrundliegenden Regelungen des Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen.