1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) vom 25.08.2009 - 6 Ca 47/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin stand ab 19. April 2005 in einem zunächst bis zum 31. Dezember 2006 befristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten, in dessen Rahmen sie als Arbeitsvermittlerin bei der Arbeitsagentur Eberswalde eingesetzt wurde. Mit Datum vom 30. September 2005 schlossen die Parteien einen Auflösungsvertrag (Ablichtung Bl. 111 d. A.). Zugleich wurde die Klägerin ab 1. Januar 2006 gemäß einem ebenfalls auf den 30. Dezember 2005 datierten neuen Arbeitsvertrag (Ablichtung Bl. 9 und 10 d. A.) neu eingestellt, diesmal befristet bis zum 31. Dezember 2008.
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