LAG Köln - Urteil vom 13.02.2008
3 Sa 1238/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4408/06

Unwirksame Austauschkündigung bei bloßer Aufgabenverlagerung

LAG Köln, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 1238/07

DRsp Nr. 2008/14451

Unwirksame Austauschkündigung bei bloßer Aufgabenverlagerung

»Fällt die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen einer betrieblichen Umorganisation nicht weg, sondern wird sie lediglich verlagert und anschließend von einem neu eingestellten Arbeitnehmer ausgeübt, so ist die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitnehmers als sog. Austauschkündigung rechtsunwirksam.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie einen hilfsweisen Antrag der Beklagten auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Die 1948 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 15.06.1995 bei der Beklagten, einer Tochtergesellschaft des W , gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 13.08.1998 als Sekretärin/Assistentin des Geschäftsführers mit einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 6.060,-- EUR beschäftigt. Ihr Aufgabenbereich bestand zunächst in der Leitung des Geschäftsleitungs-Sekretariates. Seit 2003 wurde ihr zusätzlich die Leitung der Verwaltung und des Personals übertragen. Mit Schreiben vom 18.05.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.09.2006 und stellte sie von der Arbeitsleistung frei.