LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2012
9 Sa 341/11
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2157/10

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung eines Werkstattleiters wegen Falschabrechnungen bei fehlender Anhörung und Abmahnung; Abmahnungserfordernis im Vertrauensbereich bei längjähriger beanstandungsfreier Beschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 341/11

DRsp Nr. 2012/7598

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung eines Werkstattleiters wegen Falschabrechnungen bei fehlender Anhörung und Abmahnung; Abmahnungserfordernis im Vertrauensbereich bei längjähriger beanstandungsfreier Beschäftigung

1. Die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zu den ihn belastenden Umständen angehört wird; der Arbeitnehmer muss im Rahmen einer Anhörung die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Indiztatsachen zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen vorzutragen. 2. Das Erfordernis einer Abmahnung gilt auch bei Störungen im Vertrauensbereich, denn es ist nicht stets und von vornherein ausgeschlossen, verlorenes Vertrauen durch künftige Vertragstreue zurückzugewinnen. 3. Beruht die Pflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; die ordentliche wie die außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus.