LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2011
5 Sa 479/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 84/11

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung eines Hausmeisters wegen Mitnahme von Gerätschaften zur privaten Nutzung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur betriebsüblichen Erlaubnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 479/11

DRsp Nr. 2012/7572

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung eines Hausmeisters wegen Mitnahme von Gerätschaften zur privaten Nutzung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur betriebsüblichen Erlaubnis

1. Der Verdacht einer Straftat ist nur dann ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand, wenn er zum einen objektiv durch bestimmte Tatsachen begründet ist (subjektive Wertungen der Arbeitgeberin reichen nicht aus) und sich aus Umständen ergibt, die so beschaffen sind, dass sie eine verständig und gerecht abwägende Arbeitgeberin zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können; der Verdacht muss also dringend sein und es muss bei kritischer Prüfung eine auf Indizien gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung gerade des gekündigten Arbeitnehmers bestehen, obwohl die Arbeitgeberin alle zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung unternommen hat.