LAG Hamm - Urteil vom 28.03.2011
17 Sa 1845/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 710/10

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung des Hauswarts eines Berufskollegs wegen Betäubungsmittelstraftat bei unwiderlegtem Entlastungsvorbringen

LAG Hamm, Urteil vom 28.03.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 1845/10

DRsp Nr. 2011/12843

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung des Hauswarts eines Berufskollegs wegen Betäubungsmittelstraftat bei unwiderlegtem Entlastungsvorbringen

1. Bei einer Verdachtskündigung trägt die Arbeitgeberin die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände des Kündigungsgrundes; dabei ist insbesondere die Darlegungs- und Beweislast zwischen der Kündigenden und dem Gekündigten nicht derart aufgeteilt, dass die Kündigende die objektiven Merkmale für den Kündigungsgrund und die bei der Interessenabwägung für den Gekündigten ungünstigen Umstände und der Gekündigte seinerseits Rechtfertigungsgründe und für ihn entlastende Umstände vorzutragen und zu beweisen hat. 2. Der Umfang der Darlegungs- und Beweislast der Kündigenden richtet sich danach, wie substantiiert sich der Gekündigte auf die Kündigungsgründe einlässt.