LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.02.2012
10 TaBV 30/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 103 Abs. 2; KSchG § 15 Abs. 1; MRK Art. 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 66/10

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung der Betriebsratsvorsitzenden bei zumutbarer Weiterbeschäftigung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 10 TaBV 30/11

DRsp Nr. 2012/5953

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung der Betriebsratsvorsitzenden bei zumutbarer Weiterbeschäftigung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist

1. Auch wenn der gegen die Arbeitnehmerin bestehende Verdacht des Diebstahls von (in ihrem Spind aufgefundenen) 17 Paketmessern das Vertrauensverhältnis zur Arbeitgeberin erheblich belastet hat, führt dieser Verdacht im Rahmen der stets vorzunehmenden Interessenabwägung nicht zum Überwiegen der Interessen der Arbeitgeberin an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn gegenüber dem schwerwiegenden Verdacht zu Gunsten der Arbeitnehmerin eine immens lange Betriebszugehörigkeit von 35 Jahren, ihr Lebensalter von 58 Jahren und die Unterhaltspflicht gegenüber ihren einkommenslosen Ehemann deutlich ins Gewicht fallen