LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.09.2011
16 Sa 1827/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 108/10

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Vortäuschung von Prüfergebnissen bei zumutbarer Weiterbeschäftigung des ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 1827/10

DRsp Nr. 2011/20872

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Vortäuschung von Prüfergebnissen bei zumutbarer Weiterbeschäftigung des ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers

Trägt ein Arbeitnehmer in der Qualitätsprüfung in eine Dokumentation Prüfergebnisse ein, obwohl er die entsprechende Prüfung nicht durchgeführt hat, ist dieses Verhalten an sich geeignet, den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zu rechtfertigen.

Leitsätze der Redaktion: 1. Die außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des 626 Abs. 1 BGB nur dann wirksam, wenn es der Arbeitgeberin unzumutbar ist, den Arbeitnehmer zumindest bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. 2. Bei der erforderlichen Abwägung ist zugunsten des ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers im Einzelfall auch zu berücksichtigen, dass es sich bei seinem Verhalten um einen einmaligen Vorfall handelt und ihm die Behauptung körperlichen Unwohlseins nicht zu widerlegen ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 20.10.2010 - Az.: 5 Ca 108/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.