LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.06.2015
4 Sa 566/14
Normen:
EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 303 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3827/13

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit bei unzureichender Widerlegung der ärztlichen ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungVoraussetzungen für den Erlass eines der Kündigungsschutzklage stattgebenden Teilurteils

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 566/14

DRsp Nr. 2015/19356

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit bei unzureichender Widerlegung der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Voraussetzungen für den Erlass eines der Kündigungsschutzklage stattgebenden Teilurteils

1. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif, hat das Gericht sie durch Endurteil als Teilurteil zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO); die Entscheidungsreife im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann und zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil einerseits und dem noch nicht entschiedenen Teil andererseits kein Widerspruch entstehen darf. 2. Für den Erlass eines Teilurteils darf es nicht auf solche Urteils- oder Begründungselemente ankommen, die auch bei der weiteren Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen Teil maßgebend sein können; eine solche Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiell-rechtlichen Verzahnung zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann.