1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23. Juli 2009 - 8 Ca 2892/09 - teilweise abgeändert:
a. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 13. Februar 2009 noch durch die Kündigung vom 20. Februar 2009 aufgelöst worden ist.
b. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 17. Februar 2009 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
c. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen
der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
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