LAG Köln - Urteil vom 20.01.2010
9 Sa 991/09
Normen:
BGB § 273; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 2 Abs. 1 S. 1; EFZG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2892/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens; Zurückbehaltungsrecht bei erheblichen Rückstand der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

LAG Köln, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 991/09

DRsp Nr. 2010/4699

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens; Zurückbehaltungsrecht bei erheblichen Rückstand der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

1. Dem Arbeitnehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung nach § 273 BGB zu, wenn der Arbeitgeber mit Ansprüchen nach § 3 EFZG in nicht verhältnismäßig geringfügigem Umfang in Rückstand ist. 2. Der Arbeitnehmer muss nicht zunächst einen Anspruch auf Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V gegenüber der Krankenkasse geltend gemacht haben.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23. Juli 2009 - 8 Ca 2892/09 - teilweise abgeändert:

a. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 13. Februar 2009 noch durch die Kündigung vom 20. Februar 2009 aufgelöst worden ist.

b. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 17. Februar 2009 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

c. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen

der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 273; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 2 Abs. 1 S. 1; EFZG § 3;

Tatbestand