LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.05.2011
3 Sa 65/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; TVöD § 34 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1307/10

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen privater Telefonate bei zumutbarer Einhaltung der Kündigungsfrist aufgrund langjähriger beanstandungsfreier Beschäftigungszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 65/11

DRsp Nr. 2011/13500

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen privater Telefonate bei zumutbarer Einhaltung der Kündigungsfrist aufgrund langjähriger beanstandungsfreier Beschäftigungszeit

Erscheint das der Arbeitnehmerin zur Last gelegte Telefonverhalten dadurch in einem etwas milderen Lichte, dass der Umfang der Privattelefonate zuletzt ganz deutlich zurückgegangen ist, ist der Arbeitgeberin zur Zeit des Kündigungsausspruches die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist noch nicht im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar, wenn die Arbeitnehmerin im Einzelfall mit einer im Übrigen beanstandungsfreien Tätigkeit über einen langen Zeitraum bei der Arbeitgeberin beschäftigt war; ist der Arbeitgeberin im Hinblick auf die bisherige langjährige Zusammenarbeit der Parteien die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar, erweist sich eine außerordentliche Kündigung als rechtsunwirksam.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.11.2010 - Az: 10 Ca 1307/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.762,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; TVöD § 34 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: