LAG Köln - Urteil vom 09.02.2009
5 Sa 1170/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 754/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen kostenloser Gewährung der Sonnenbanknutzung; untauglicher Nachweis kostenfreier Nutzung durch EDV-Liste zur manuellen Sonnenbankeinschaltung

LAG Köln, Urteil vom 09.02.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 1170/08

DRsp Nr. 2010/20056

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen kostenloser Gewährung der Sonnenbanknutzung; untauglicher Nachweis kostenfreier Nutzung durch EDV-Liste zur manuellen Sonnenbankeinschaltung

Erhebt ein Arbeitgeber, der ein Sonnenstudio betreibt, zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung den Vorwurf, eine Arbeitnehmerin habe es verschiedenen Kunden erlaubt, die Sonnenbank unerlaubt umsonst zu nutzen, muss er beweiskräftige Unterlagen für die Nutzung beibringen. Dazu gehört regelmäßig die Vorlage der Schichtprotokolle, aus denen sich die Laufzeiten der Sonnenbänke ergeben.

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.08.2008 - 2 Ca 754/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung sowie über Vergütungsansprüche der Klägerin.

Die 1983 geborene Klägerin war im Kleinbetrieb des Beklagten, der ein Solarium mit 7 Sonnenbänken betreibt, als Angestellte tätig, zunächst ab 01.10.2002 in geringfügigem Umfang, später ab 01.07.2006 befristet bis zum 30.06.2007 als Vollzeitkraft. Die Vergütung der Klägerin betrug zuletzt 1.040,00 - brutto pro Monat zzgl. Provision.