LAG Hamm - Urteil vom 25.02.2011
13 Sa 1349/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; HGB § 60 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 325/10

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu konkreten Wettbewerbshandlungen

LAG Hamm, Urteil vom 25.02.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 1349/10

DRsp Nr. 2011/7448

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu konkreten Wettbewerbshandlungen

1. Der Arbeitnehmer verletzt seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin nach § 241 Abs. 2 BGB erheblich und kann deshalb Anlass für eine Kündigung geben, wenn er während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit ausübt. 2. Aus dem unmittelbar nur für Handlungsgehilfen geltenden § 60 Abs. 1 HGB lässt sich der allgemeine Rechtsgedanke entnehmen, dass eine Arbeitgeberin vor Wettbewerbshandlungen ihrer Arbeitnehmer geschützt werden soll; Arbeitnehmer dürfen im Marktbereich ihrer Arbeitgeberin Dritten keine Dienste und Leistungen anbieten, um sicherzustellen, dass die Arbeitgeberin den Bereich uneingeschränkt ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch eigene Beschäftigte nutzen kann. 3. Auch die Unterstützung von Wettbewerbern der Arbeitgeberin ist dem Arbeitnehmer untersagt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.06.2010 – 4 Ca 325/10 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 13.11.2009 noch durch die Kündigungen der Beklagten vom 07. und 18. 12.2009 aufgelöst worden ist.