Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.06.2010 –
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 13.11.2009 noch durch die Kündigungen der Beklagten vom 07. und 18. 12.2009 aufgelöst worden ist.
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