LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.07.2015
6 Sa 22/15
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 4
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 350/14

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Handgreiflichkeit gegenüber einer Arbeitskollegin auf dem Betriebsparkplatz bei zumutbarer Einhaltung ordentlicher Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 22/15

DRsp Nr. 2015/16802

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Handgreiflichkeit gegenüber einer Arbeitskollegin auf dem Betriebsparkplatz bei zumutbarer Einhaltung ordentlicher Kündigungsfrist

1. Eine Handgreiflichkeit eines Arbeitnehmers auf dem Betriebsparkplatz gegenüber einer Arbeitskollegin, die zugleich seine Lebensgefährtin ist, kann einen an sich geeigneten Grund zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB darstellen.2. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung im Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist zu prüfen, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten war und sich damit der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung als milderes Mittel erweist (hier bejaht). Hierbei kann zu Gunsten des Gekündigten zu berücksichtigen sein, dass die Auswirkungen der Tätlichkeit geringfügig waren.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. November 2014 - 10 Ca 350/14 - teilweise wie folgt abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 20. Januar 2014, zugegangen am 21. Januar 2014, nicht mit sofortiger Wirkung, sondern zum 28. Februar 2014 aufgelöst worden ist.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. III. IV.