LAG Köln - Urteil vom 08.05.2009
4 Sa 1396/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2337/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen ehrenrühriger Prozessäußerungen

LAG Köln, Urteil vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 1396/08

DRsp Nr. 2009/18907

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen ehrenrühriger Prozessäußerungen

Ehrenrührige Äußerungen eines Arbeitnehmers über die Geschäftsführer der Arbeitgeberin können auch dann einen Kündigungsgrund "an sich" darstellen, wenn sie in einem Rechtsstreit und zur Rechtsverfolgung abgegeben werden. Die Prozesssituation kann jedoch im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.09.2008 - 6 Ca 2337/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger, der gemäß § 53 Abs. 3 BAT zum Zeitpunkt der Kündigung ordentlich unkündbar war.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Weitere notwendige Tatsachenfeststellungen werden in den Entscheidungsgründen getroffen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.09.2008 der Klage stattgegeben.