Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.09.2008 - 6 Ca 2337/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger, der gemäß §
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Weitere notwendige Tatsachenfeststellungen werden in den Entscheidungsgründen getroffen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.09.2008 der Klage stattgegeben.
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