LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.05.2012
2 Sa 621/11
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 520
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 611/11

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls einer Schachtel Zigaretten aus der Produktion bei fehlgeschlagenem Beweis vorsätzlichen Handelns

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.05.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 621/11

DRsp Nr. 2012/15653

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls einer Schachtel Zigaretten aus der Produktion bei fehlgeschlagenem Beweis vorsätzlichen Handelns

Auch die Mitnahme einer Zigarettenschachtel aus einer Zigarettenproduktion kann im Einzelfall bei 30-jähriger Beschäftigung ohne Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Leitsätze der Redaktion: 1. Darlegungs- und beweisbelastet für sämtliche Kündigungsgründe ist die kündigende Arbeitgeberin. 2. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. 3. Innere Tatsachen werden bewiesen, in dem Umstände festgestellt werden, die eine diesbezügliche Schlussfolgerung zulassen.