1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 30. März 2009 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Frage, ob die arbeitgeberseitige Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos oder fristgemäß beendet hat.
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