LAG München - Urteil vom 01.02.2011
9 Sa 1133/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 4759/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung und Arbeitsverweigerung bei unzureichender Betriebsratsanhörung und unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Arbeitsfähigkeit trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit

LAG München, Urteil vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 1133/09

DRsp Nr. 2012/2512

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung und Arbeitsverweigerung bei unzureichender Betriebsratsanhörung und unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Arbeitsfähigkeit trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit

1. Eine Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn die Arbeitgeberin gekündigt hat, ohne den Betriebsrat zuvor überhaupt beteiligt zu haben, sondern auch dann, wenn die Arbeitgeberin ihrer Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht richtig und insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt. 2. Die Arbeitgeberin genügt der ihr obliegenden Mitteilungspflicht nicht, wenn sie den Kündigungssachverhalt nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig umschreibt, ohne die für eine Bewertung maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen. 3. Wird als Kündigungsgrund allein und ausdrücklich "Arbeitsverweigerung" genannt, kann der Betriebsrat nicht davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer wegen einer Beleidigung seines Vorgesetzten kündigen will; ist für den Betriebsrat der Kündigungsgrund "Beleidigung" nicht erkennbar, kann er sich auch kein Bild von der Stichhaltigkeit dieses Kündigungsgrundes machen.