LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.09.2011
16 Sa 212/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; TV-L § 34;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover - 9 Ca 151/10 Ö - 24.11.2011,

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen beleidigender Äußerungen bei drastisch formulierter Kritik

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 212/11

DRsp Nr. 2011/20874

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen beleidigender Äußerungen bei drastisch formulierter Kritik

Indiskretion und Tonfall unangemessener Äußerungen des Arbeitnehmers, welche die Regeln einer sachlichen Auseinandersetzung überschreiten, aber keinen beleidigenden Charakter haben, rechtfertigen nicht den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24.11.2010 - Az.: 9 Ca 151/10 Ö - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; TV-L § 34;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Landesbehörde des Landes Niedersachsen.

Der am 00.00.1964 geborene Kläger ist seit dem 16.09.1987 bei der Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen A-Stadt als Laborant mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt ca. 2.466,00 EUR beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anwendbar.