LAG Hamm - Urteil vom 04.05.2011
2 Sa 23/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1135/10

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Geltendmachung einer Auskunft des Geschäftsführers zu künftigem Arbeitseinsatz; Gesamtabwägung zugunsten des Arbeitnehmers bei nachvollziehbarem Auskunftsverlangen

LAG Hamm, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 23/11

DRsp Nr. 2011/21442

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Geltendmachung einer Auskunft des Geschäftsführers zu künftigem Arbeitseinsatz; Gesamtabwägung zugunsten des Arbeitnehmers bei nachvollziehbarem Auskunftsverlangen

1. Der Arbeitnehmer verletzt arbeitsvertragliche Pflichten in schwerwiegender Weise , wenn er das Büro des Geschäftsführers der Arbeitgeberin nicht verlässt, obwohl ihn dieser dazu wiederholt und ausdrücklich aufgefordert hat. 2. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer dabei von einem berechtigten Interesse an der Auskunft ausgeht, welchen Arbeitseinsatz er vier Tage später zu erwarten hat, ändert an der schwerwiegenden Pflichtverletzung auch dann nichts, wenn ein solcher Auskunftsanspruch unterstellt wird; denn auch in diesem Fall darf der Arbeitnehmer nicht versuchen, seinen Rechtsstandpunkt dadurch durchzusetzen, dass er trotz ausdrücklicher und wiederholter Aufforderungen des Geschäftsführers dessen Büro nicht verlässt.