LAG Hamm - Urteil vom 22.07.2010
8 Sa 319/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1984/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges bei einmaligem Vorfall ohne schwerwiegendem Vertrauensverlust; Versäumung der Kündigungsfrist bei verzögerter Kenntnisnahme kündigungsbezogener Umstände durch die kündigungsberechtigte Dienststelle aufgrund eines Organisationsmangels im Polizeipräsidium

LAG Hamm, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 319/10

DRsp Nr. 2010/17822

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges bei einmaligem Vorfall ohne schwerwiegendem Vertrauensverlust; Versäumung der Kündigungsfrist bei verzögerter Kenntnisnahme kündigungsbezogener Umstände durch die kündigungsberechtigte Dienststelle aufgrund eines Organisationsmangels im Polizeipräsidium

1. Auch wenn aufgrund der dezentralen Arbeitsorganisation eines Polizeipräsidiums nicht in jeder nachgeordneten Dienststelle ein mit Kündigungsbefugnis ausgestatteter Vorgesetzter oder ein Vorgesetzter mit ähnlich selbständiger Stellung und Befugnis zur Feststellung der für eine Kündigung maßgeblichen Tatsachen vorhanden sein kann, muss es doch als Organisationsmangel angesehen werden, wenn der Arbeitgeber keinerlei organisatorische Vorkehrungen trifft und Anweisungen erlässt, um zu gewährleisten, dass möglicherweise kündigungsrelevante Vorgänge der kündigungsberechtigten Dienststelle zeitnah bekannt werden.