LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.04.2011
3 Sa 1126/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 563/10

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen angekündigter Arbeitsunfähigkeit bei objektiv bestehendem Grundleiden

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.04.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 1126/10

DRsp Nr. 2011/16118

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen angekündigter Arbeitsunfähigkeit bei objektiv bestehendem Grundleiden

Stellt ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für den Fall der Zuweisung bestimmter, vom Arbeitsvertrag gedeckter Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit in Aussicht, so kann darin eine unzulässige Druckausübung auf den Arbeitgeber und damit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 241 Abs. 2 BGB liegen. Dies gilt aber nicht, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit der Ankündigung bereits arbeitsunfähig erkrankt war und insoweit überobligatorisch zur Arbeit erschien. Gleiches hat zu gelten, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt seiner Ankündigung zwar noch nicht arbeitsunfähig war, er aber an einem Grundleiden litt und deshalb davon ausgehen durfte, dass sich sein Leiden bei Erledigung der ihm zugewiesenen Tätigkeiten verschlimmert.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 2. Juni 2010 - 3 Ca 563/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer durch die Beklagte ausgesprochenen außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.