LAG Köln - Urteil vom 02.07.2009
13 Sa 367/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 9748/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist wegen Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und geschäftsschädigenden Äußerungen im Rahmen einer Dissertation; Versäumung der Kündigungserklärungsfrist nach Personalgespräch

LAG Köln, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 367/09

DRsp Nr. 2009/25503

Unwirksame außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist wegen Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und geschäftsschädigenden Äußerungen im Rahmen einer Dissertation; Versäumung der Kündigungserklärungsfrist nach Personalgespräch

1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen der Betriebsinhaberin geheim zu halten sind; eine unbefugte Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an Dritte ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. 2. Die Schilderung allgemein bekannter und üblicher Verfahren in einer Dissertation der Arbeitnehmerin ("Potentiale und Grenzen der Kooperationsfähigkeit von bundeseigenen Eisenbahnen im Flughafenzubringerdienst - eine empirische Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung von Finanzierungsfragen") offenbart keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse; auch eine allgemeine Bewertung der Wirtschaftlichkeit des intermodalen Transportdienstes ohne Mitteilung konkreter Tatsachen des Geschäftsbetriebs der Arbeitgeberin erfüllt nicht den Tatbestand der Mitteilung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.