LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.05.2010
16 Sa 1430/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1430/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten; Prognoseerstellung bei stationärer Behandlung bis auf weiteres

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.05.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 1430/08

DRsp Nr. 2010/16488

Unwirksame außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten; Prognoseerstellung bei stationärer Behandlung "bis auf weiteres"

1. Da schon an eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen ist, kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer für die Arbeitgeberin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar sein. 2. Befindet sich der Arbeitnehmer bei Zugang der Kündigung in einer stationären Behandlung und kann erst nach deren Ende eine Prognose hinsichtlich weiterer Fehlzeiten des Arbeitnehmers gestellt werden, liegen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung keine objektiven Tatsachen vor, welche die ernste Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen.