LAG Hamm - Urteil vom 05.08.2010
15 Sa 302/10
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 193; BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1370/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei Ausspruch der Kündigung vor Abschluss des Anhörungsverfahrens

LAG Hamm, Urteil vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 15 Sa 302/10

DRsp Nr. 2010/17823

Unwirksame außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei Ausspruch der Kündigung vor Abschluss des Anhörungsverfahrens

1. Die Betriebsratsbeteiligung bei einer außerordentlichen Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer muss grundsätzlich wie bei einer ordentlichen Kündigung erfolgen. 2. Hat die Arbeitgeberin die Kündigung bereits zu einem Zeitpunkt in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen, zu dem die Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG noch nicht abgelaufen und damit das Anhörungsverfahren bei Ausspruch der Kündigung noch nicht abgeschlossen war, hat dies die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG zur Folge.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.11.2009 - 5 Ca 1370/09 - abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 14.04.2009 außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30.11.2009 aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 193; BGB § 626;

Tatbestand