LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.03.2011
5 Sa 376/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1681/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten; verschärfte Anforderungen an unternehmerische Organisationsentscheidung bei hohem Anteil ordentlich unkündbarer Beschäftigter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.03.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 376/10

DRsp Nr. 2011/16607

Unwirksame außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten; verschärfte Anforderungen an unternehmerische Organisationsentscheidung bei hohem Anteil ordentlich unkündbarer Beschäftigter

1. Anders als bei der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung muss der ordentlich unkündbare Arbeitnehmer weder darlegen, wie er sich seine Weiterbeschäftigung vorstellt, noch einen konkreten freien Arbeitsplatz benennen; im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB hat vielmehr die Arbeitgeberin das Fehlen einer Beschäftigungsmöglichkeit darzulegen und dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Beendigungskündigung ein konkretes Änderungsangebot zu unterbreiten, wobei die Arbeitgeberin unter Umständen auch zum Freimachen (nicht aber zum Freikündigen) geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze verpflichtet ist. 2. Die ordentliche Unkündbarkeit gewährt dem Arbeitnehmer eine Art Beschäftigungsgarantie; vereinbart die Arbeitgeberin die Geltung eines Regelwerks, das die ordentliche Unkündbarkeit eintreten lässt, übernimmt sie freiwillig ein erhöhtes Betriebsrisiko, von dem sie sich nicht bereits aus dringenden betrieblichen Erfordernissen heraus lösen kann.