LAG München - Teilurteil vom 01.04.2010
4 Sa 391/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 7565/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Triebwagenführers wegen Strafanzeige gegen Arbeitgeberin

LAG München, Teilurteil vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 391/09

DRsp Nr. 2010/9001

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Triebwagenführers wegen Strafanzeige gegen Arbeitgeberin

Hat sich der Arbeitnehmer in erster Linie in vertraulicher Absicht an einen benachbarten Polizeibeamten gewandt und diesem "sein Herz ausgeschüttet" und besteht die Intention des Gespräches nicht in einem "Anschwärzen" der Arbeitgeberin, liegt schon eine kündigungsrechtlich erhebliche Anzeige (in Gestalt der Erhebung wissentlich oder leichtfertig falscher Angaben) nicht vor.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. Februar 2009 - 2b Ca 7565/08 H - in Ziffer 1. teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 20. September 2005 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden ist.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegend entschiedenen Zusammenhang um die Rechtswirksamkeit einer - weiteren, zunächst als vorsorgliche ausgesprochenen - außerordentlichen Kündigung der beklagten Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger.