LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.08.2010
2 Sa 422/10
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 5136/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Tankstellenmitarbeiters wegen Umbuchung von Bonuspunkten; Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 422/10

DRsp Nr. 2011/7756

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Tankstellenmitarbeiters wegen Umbuchung von Bonuspunkten; Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung

Auch wenn die Zweckrichtung eines Bonussystems es selbstverständlich macht, dass keine fremden Kundenumsätze auf eigene Bonuskarten oder Karten von Arbeitskollegen gutgeschrieben werden dürfen, ist doch im Hinblick auf erlaubte Umbuchungen eine Abmahnung notwendig, bevor einem Tankstellenmitarbeiter wegen Umbuchung von Tankbeträgen fremder Kunden außerordentlich gekündigt wird; dem Arbeitnehmer ist damit Gelegenheit zu geben, sein Verhalten entsprechend auszurichten.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2009 - 21 Ca 5136/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Rechtsmäßigkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung sowie um einen Weiterbeschäftigungsanspruch.