Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2009 - 21 Ca 5136/09 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Rechtsmäßigkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung sowie um einen Weiterbeschäftigungsanspruch.
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