LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.10.2010
2 Sa 306/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; StGB § 331;
Fundstellen:
ZEV 2011, 601
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1369/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Sparkassenangestellten wegen Annahme einer Erbschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 306/10

DRsp Nr. 2011/6398

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Sparkassenangestellten wegen Annahme einer Erbschaft

1. Gemäß § 331 StGB soll ein Amtsträger bestraft werden, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt; die insoweit erforderliche Annahme von Belohnungen oder Geschenken oder einer Erbschaft "für die Dienstausübung" ist mit einem bloß äußeren Anlass der Dienstausübung nicht erfüllt. 2. Ein bloß logischer Kausalzusammenhang zwischen Erbeinsetzung und dienstlicher Tätigkeit reicht zur Feststellung, dass die Vergünstigung in Bezug auf die Tätigkeit gewährt worden ist, nicht aus; maßgebend ist, ob sich die Zuwendende davon hat leiten lassen, dass der Beschäftigte bestimmte Tätigkeiten ausübt. 3. Hat ein Sparkassenangestellter mit der Annahme einer Erbschaft weder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken im öffentlichen Dienst noch gegen eine entsprechende Dienstanweisung verstoßen, ist die darauf gestützte außerordentliche Kündigung unwirksam.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.05.2010 - 4 Ca 1369/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; StGB § 331;

Tatbestand: