ArbG Kaiserslautern, vom 16.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 253/09
Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Polizeiangestellten der US-Streitkräfte wegen pflichtwidrigen Verhaltens
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 560/09
DRsp Nr. 2010/13664
Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Polizeiangestellten der US-Streitkräfte wegen pflichtwidrigen Verhaltens
1. Steht der Versuch eines Polizeiangestellten der US-Streitkräfte, das Schloss einer Eingangstür mit einem Messer zu öffnen, in Einklang mit der einschlägigen Dienstanweisung AFMAN Abschnitt 4.16.2, in der es ausdrücklich heißt: "Versuchen Sie Türen und Fenster (within reason; Deutsch: innerhalb eines vernünftigen Rahmens) zu öffnen...", kann auf dieses Verhalten eine außerordentliche Kündigung nicht gestützt werden.2. Das Einlegen einer Pause stellt keine derart schwerwiegende Pflichtverletzung dar, bei der vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung entbehrlich sein kann, insbesondere wenn der Polizeiangestellte während der Zigarettenpause jederzeit über sein am Körper getragenes Funkgerät erreichbar ist.
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