LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.06.2016
5 Sa 222/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 619a; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2; ArbGG § 67 Abs. 2; ArbGG § 67 Abs. 3; ArbGG § 67 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1452/14

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Niederlassungsleiters wegen Konkurrenztätigkeit bei unzureichender Widerlegung der vom Arbeitnehmer vorgetragenen entlastender TatsachenUnbegründete Widerklage der Arbeitgeberin wegen Schlechtleistung bei zulässiger Erläuterung erstinstanzlichen Tatsachenvortrags in der Berufungsbegründung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 222/15

DRsp Nr. 2016/16091

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Niederlassungsleiters wegen Konkurrenztätigkeit bei unzureichender Widerlegung der vom Arbeitnehmer vorgetragenen entlastender Tatsachen Unbegründete Widerklage der Arbeitgeberin wegen Schlechtleistung bei zulässiger Erläuterung erstinstanzlichen Tatsachenvortrags in der Berufungsbegründung

1. Im Kündigungsschutzprozess obliegt der Arbeitgeberin die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. 2. Zu erhebliche, Entlastungsvorbringen des Arbeitnehmers hat sich die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer abgestuften Darlegungs- und Beweislast zu äußern. Vom Arbeitnehmer behauptete Entlastungstatsachen sind zu widerlegen, indem substantiiert Gegentatsachen dargelegt werden und Beweis angetreten wird. 3. § 67 ArbGG geht als Spezialvorschrift des arbeitsgerichtlichen Verfahrens der allgemeinen zivilprozessualen Regelung des § 531 Abs. 2 ZPO vor; gemäß § 67 Abs. 2 bis 4 ArbGG ist die Verwertung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel zulässig, soweit dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird.