LAG Hamm - Urteil vom 11.09.2009
19 Sa 556/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1148/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Maschinisten wegen unterlassener Beteiligung an Brandbekämpfung im Kesselraum

LAG Hamm, Urteil vom 11.09.2009 - Aktenzeichen 19 Sa 556/09

DRsp Nr. 2010/1071

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Maschinisten wegen unterlassener Beteiligung an Brandbekämpfung im Kesselraum

Der Arbeitnehmer verletzt im Einzelfall weder Haupt- noch Nebenpflichten des Arbeitsvertrages, wenn er sich ohne feuerfeste Kleidung und ohne Atemschutz nicht an der Brandlöschung in einem Kesselraum beteiligt, der durch das erhitzte Thermalöl bereits im Normalzustand wärmer als 50 Grad Celsius ist und aufgrund eines Brandes so heiß geworden ist, dass selbst die Isolierung brennt; unter den konkreten Umständen des Einzelfalls ist es nicht Aufgabe des Arbeitnehmers, sich ohne Anweisung des Schichtleiters in Zivilkleidung zum Brandherd zu begeben und dort vor Ort zu schauen, welchen Beitrag er zur Brandbekämpfung leisten kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 10.03.2009 - 3 Ca 1148/08 O - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Bestandsschutz sowie um Beschäftigung.

Der am 07.03.1960 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 26.11.1990 im Betrieb der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Maschinist beschäftigt.