LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.01.2016
6 Sa 199/15
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2112/14

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Erziehers in der Jugendhilfe bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitgebers zu einer sexuellen Beziehung mit einer betreuten Jugendlichen und unzureichender Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 199/15

DRsp Nr. 2016/6936

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Erziehers in der Jugendhilfe bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitgebers zu einer sexuellen Beziehung mit einer betreuten Jugendlichen und unzureichender Abmahnung

1. Für einen Erzieher in der Jugendhilfe ist ein berufsmäßiges Nähe-Abstand-Verhältnis zu den betreuten Jugendlichen unablässige Voraussetzung für seine Tätigkeit in der Jugendhilfe, so dass die Eingehung eines grenzüberschreitenden Näheverhältnisses gegenüber einer der Einrichtung zugewiesenen Maßnahmenteilnehmerin als erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen kann. 2. Der Arbeitgeber hat eine als Kündigungsgrund geeignete sexuellen Beziehung zu einer minderjährigen Betreuten durch Tatsachen begründet darzulegen; der bloße Hinweis auf ein zwischenzeitlich eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs kann einen durch Tatsachen begründeten Sachvortrag des Arbeitgebers nicht ersetzen.