LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.08.2009
6 Sa 459/08
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; GOÄ § 4 Abs. 2; MBG-SH § 51 Abs. 1; MBG-SH § 52 Abs. 1; MBG-SH § 51 Abs. 6; BPflV § 6; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 1 Ca 1003 b/08 vom 17.11.2008,

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen fehlerhafter Abrechnungen von Laborlesitungen; Abmahnungserfordenis bei Pflichtverletzungen im Leistungs- oder Verhaltensbereich

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 459/08

DRsp Nr. 2009/22279

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen fehlerhafter Abrechnungen von Laborlesitungen; Abmahnungserfordenis bei Pflichtverletzungen im Leistungs- oder Verhaltensbereich

1. Der Chefarzt einer Anästhesie- und Intensivbehandlungsabteilung verletzt seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht, wenn er dazu beiträft und es im Weiteren hinnimmt, dass Leistungen zu seinen Gunsten Leistungen abgerechnet hat, die nach der Ggebührenordnung für Ärzte für ihn nicht abgerechnet werden durften. 2. Pflichtwidrigkeiten im Leistungs- oder Verhaltensbereich muss grundsätzlich eine Abmahnung vorausgehen, ehe sie zum Anlass einer fristlosen Kündigung genommen werden können; das Abmahnungserfordernis folgt für das Arbeitsverhältnis aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 314 Abs. 2 BGB). 3. Hat der Chefarzt in der Vergangenheit seine Tätigkeiten beanstandungsfrei durchgeführt und ist nicht ersichtlich, dass es im Laufe des Arbeitsverhältnisses zu Ungereimtheiten bei der Privatliquidation gekommen ist, hält er vielmehr nach organisatorischen Veränderungen seine bis dahin korrekte Abrechnungspraxis ohne weiteres Unrechtsbewußtsein bei, kann die Arbeitgeberin nicht davon ausgehen, dass der Ausspruch einer Abmahnung erfolglos sein wird und sie mit weiteren erheblichen Pflichtverletzungen zu rechnen hat.

Tenor: