1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.12.2009, Az.: 2 Ca 1609/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 03.06.2009 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
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