LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.07.2016
6 TaBV 2/16
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 33; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 4;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 579
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 26/14

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines BetriebsratsmitgliedsUnbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur weiteren Beschäftigung einer Mitarbeiterin ohne qualifizierte Ausbildung infolge Drittvergabe von Reinigungsarbeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 6 TaBV 2/16

DRsp Nr. 2016/16560

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur weiteren Beschäftigung einer Mitarbeiterin ohne qualifizierte Ausbildung infolge Drittvergabe von Reinigungsarbeiten

1. Gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats der Zustimmung des Betriebsrats. Die verweigerte Zustimmung ist gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und § 15 KSchG zu ersetzen, wenn die beabsichtigte außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. 2. Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt gemäß § 626 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenübersteht. Unter diesen Umständen ist die Arbeitgeberin wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung in einem besonderen Maß verpflichtet zu versuchen, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden.