LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.04.2011
5 TaBV 42/09
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; StGB § 242 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 1; StPO § 152 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 15/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Diebstahlverdachts; unbegründeter Antrag auf Zustimmungsersetzung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu verdachtsbegründenden Umständen des subjektiven Straftatbestandes; betriebsöffentliches Handeln als Indiz für erlaubte Wegnahme

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2011 - Aktenzeichen 5 TaBV 42/09

DRsp Nr. 2011/12929

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Diebstahlverdachts; unbegründeter Antrag auf Zustimmungsersetzung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu verdachtsbegründenden Umständen des subjektiven Straftatbestandes; betriebsöffentliches Handeln als Indiz für erlaubte Wegnahme

1. Bei der außerordentlichen Verdachtskündigung muss sich der Tatverdacht auf den gesamten Tatbestand der vermuteten Straftat beziehen; bezieht sich der Verdacht nur auf einzelne Elemente des Straftatbestandes, ist eine Verdachtskündigung nicht gerechtfertigt. 2. Insoweit sind an die Verdachtskündigung strengere Anforderungen zu stellen, als sie gemäß § 152 Abs. 2 StPO für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlich sind (Anfangsverdacht); bei der Verdachtskündigung müssen auch für den subjektiven Tatbestand des Strafdelikts objektive (Indiz-) Tatsachen vorliegen. 3. Erfolgt die Entnahme und Verbringung von Dämmwolle unter den Augen des Werkleiters geradezu "betriebsöffentlich", ist nach den Gesamtumständen davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer von einem erlaubten Handeln ausgeht.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 26.08.2009 - 4 BV 15/09 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 1; BetrVG § Abs. S. 1;