LAG Hamm - Urteil vom 25.06.2010
13 Sa 220/10
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 08.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1297/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Fehlleistungen bei der Längenkontrolle von Kunststoffbelägen

LAG Hamm, Urteil vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 220/10

DRsp Nr. 2010/14984

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Fehlleistungen bei der Längenkontrolle von Kunststoffbelägen

1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. 2. Soweit es um Fehlleistungen eines Arbeitnehmers geht, können die Voraussetzungen ausnahmsweise dann erfüllt sein, wenn infolge der Fehlleistungen ein erheblicher Schaden entstanden ist und auch für die Zukunft ähnliche vertragswidrige Verhaltensweisen zu befürchten sind; im Regelfall können aber Leistungsmängel die Arbeitgeberin allenfalls zu einer ordentlichen Kündigung berechtigen.