Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.09.2008 - Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Die zulässige und fristgerechte Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Kündigungsgründe, die geeignet wären, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist im Sinne des § 626 BGB außerordentlich zu beenden, sind nicht gegeben. Eine ordentliche Kündigung kam wegen des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 15 Abs.1 KSchG nicht in Betracht.
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