LAG Köln - Urteil vom 30.03.2009
2 Sa 1322/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2195/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei verweigerter Teilnahme an sofortigem Personalgespräch

LAG Köln, Urteil vom 30.03.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 1322/08

DRsp Nr. 2009/10353

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei verweigerter Teilnahme an sofortigem Personalgespräch

Bei einer durch vielfache Prozesse gestörten Vertrauenssituation kann die Ablehnung, auf arbeitgeberseitiges Verlangen an einem sofortigen Personalgespräch ohne Bekanntgabe des Gesprächsthemas und ohne die Möglichkeit eine Vertrauensperson hinzuzuziehen teilzunehmen, im Einzelfall die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nicht begründen.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.09.2008 - Az.: 6 Ca 2195/08 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Die zulässige und fristgerechte Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Kündigungsgründe, die geeignet wären, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist im Sinne des § 626 BGB außerordentlich zu beenden, sind nicht gegeben. Eine ordentliche Kündigung kam wegen des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 15 Abs.1 KSchG nicht in Betracht.