LAG Hamm - Urteil vom 20.02.2009
13 Sa 1222/08
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 2 Satz 1; BetrVG § 103 Abs. 2 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 293/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Ausspruch der Kündigung vor Rechtskraft der Zustimmungsersetzungsentscheidung

LAG Hamm, Urteil vom 20.02.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 1222/08

DRsp Nr. 2009/10332

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Ausspruch der Kündigung vor Rechtskraft der Zustimmungsersetzungsentscheidung

1. Gegenüber einem Betriebsratsmitglied kann erst dann wirksam eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, wenn der Beschluss über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates (§ 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) rechtskräftig (unanfechtbar) ist; eine zuvor erklärte Kündigung ist unheilbar nichtig. 2. Eine bereits sechs Tage nach Erlass der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und vor Zustellung des Beschlusses ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn der Betroffene an dem Beschlussverfahren in seiner Funktion als betroffener Arbeitnehmer und nicht als Amtsträger beteiligt war (§ 103 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) und damit das Recht hat, nach erfolgter Zustellung innerhalb eines Monats gegen die Entscheidung Beschwerde einzulegen; den Ablauf dieser Frist hat der Arbeitgeber in jedem Fall abzuwarten, bevor er eine außerordentliche Kündigung ausspricht.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 18.06.2008 - 1 Ca 293/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 2 Satz 1; BetrVG § 103 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand: