LAG Köln - Urteil vom 07.08.2009
4 Sa 1394/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1811/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Auslieferungsfahrers wegen Leistungsmängeln; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur qualitativen Minderleistung

LAG Köln, Urteil vom 07.08.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 1394/08

DRsp Nr. 2009/24108

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Auslieferungsfahrers wegen Leistungsmängeln; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur qualitativen Minderleistung

1. Bei einer Kündigung wegen qualitativer Minderleistung ist es zunächst Sache der Arbeitgeberin, zu den aufgetretenen Leistungsmängeln vorzutragen, was sie über Fehlerzahl, Art und Schwere sowie Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wissen kann. 2. Legt die Arbeitgeberin im Einzelnen dar, dass der Arbeitnehmer längerfristig die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller mit vergleichbaren Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer erheblich überschreitet, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten verletzt; allerdings hat die Arbeitgeberin weitere Umstände darzulegen, die hinreichenden Aufschluss darüber geben, dass durch die fehlerhafte Arbeit des Arbeitnehmers das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stark beeinträchtigt ist. 3. Da es insbesondere bei einer gleichförmig wiederholenden Tätigkeit aufgrund der menschlichen Natur nahezu kaum möglich ist, über einen längeren Zeitraum hinweg fehlerlos zu arbeiten, kann diese Anforderung an den Arbeitnehmer nicht gestellt werden; deshalb sind insoweit insbesondere die tatsächliche Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung zu gewichten.