LAG Niedersachsen - Teilurteil vom 14.04.2011
16 Sa 560/10 E
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3; BetrVG § 5 Abs. 4; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 441/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines ärztlichen Direktors bei unterlassener Betriebsratsanhörung

LAG Niedersachsen, Teilurteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 560/10 E

DRsp Nr. 2011/21319

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines ärztlichen Direktors bei unterlassener Betriebsratsanhörung

Die Stellung als ärztlicher Direktor und damit als Mitglied der Krankenhausleitung eines Krankenhauses kann zugleich die Stellung eines leitenden Angestellten i. S. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG begründen. Maßgebend für die Beurteilung sind nicht allein der Titel oder die Bezeichnung, sondern die nach Vertrag und Stellung im Einzelfall übertragenen Befugnisse.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 10.03.2010 - 4 Ca 441/09 E - wird zurückgewiesen,

soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 25.08.2009, 12.10.2009 und 26.10.2009 nicht aufgelöst worden ist,

und soweit die Beklagte verurteilt worden ist, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreites tatsächlich als Chefarzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin am C. Krankenhaus in A-Stadt zu beschäftigen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3; BetrVG § 5 Abs. 4; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand: