LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.01.2012
5 Sa 335/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 959/10

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Reiseverkehrskauffrau wegen Kopie von Betriebsdaten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.01.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 335/11

DRsp Nr. 2012/7570

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Reiseverkehrskauffrau wegen Kopie von Betriebsdaten

Überträgt die Arbeitnehmerin am letzten Tag vor ihrem Urlaub Dateien auf einen USB-Stick und nimmt sie diesen mit nach Hause, um (nach ihrer Darstellung) Arbeiten auszuführen, die der Arbeitgeber von ihr (wenn auch nach seiner Darstellung nicht außerhalb der Arbeitszeit im Betrieb) verlangt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar war, wenn die Arbeitnehmerin nach Aufforderung des Arbeitgebers noch vor Zugang der außerordentlichen Kündigung sowohl den datenbestückten USB-Stick als auch Dateien per E-Mail-Anhang dem Arbeitgeber übermittelt hat; ein verständiger Arbeitgeber hätte aufgrund dieser Gesamtumstände keine außerordentliche Kündigung erklärt.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.04.2011 - 11 Ca 959/10 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 26.10.2010 aufgelöst worden ist.

Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand: