Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.04.2011 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 26.10.2010 aufgelöst worden ist.
Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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