LAG Hamm - Beschluss vom 16.09.2011
10 TaBV 17/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; BDSG § 3 Abs. 3; BDSG § 3 Abs. 5; BDSG § 5 S. 1; BDSG § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 46/10

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Organisationsprogrammiererin wegen unbefugten Zugriffs auf personenbezogene Daten; unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei unverhältnismäßiger Kündigung

LAG Hamm, Beschluss vom 16.09.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 17/11

DRsp Nr. 2011/21449

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Organisationsprogrammiererin wegen unbefugten Zugriffs auf personenbezogene Daten; unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei unverhältnismäßiger Kündigung

1. Unbefugt im Sinne der §§ 5 Satz 1, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG handelt eine Mitarbeiterin, wenn sie die ihr intern zugewiesenen Zugriffsberechtigungen überschreitet; nur diejenige Datennutzung ist unbefugt, die nicht im Rahmen der zugewiesenen Aufgabenstellung liegt. 2. Hat eine Organisationsprogrammiererin die Möglichkeit, bei auftretenden Stopps oder Fehlern eine schnelle Überprüfung und Beseitigung vornehmen zu können und geht damit ein Zugriff auf sämtliche im Betrieb der Arbeitgeberin genutzten Programme einher, kann von einer Überschreitung der Zugriffsberechtigung keine Rede sein, wenn die Mitarbeiterin ihre Zugriffe weisungsgemäß nachträglich gemeldet hat. 3. Als Reaktion der Arbeitgeberin auf ein etwaiges Fehlverhalten der Arbeitnehmerin reicht eine Abmahnung aus, wenn sich bei der Abwägung der Interessen der Arbeitgeberin an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse der Arbeitnehmerin an dessen Fortbestand ergibt, dass der Arbeitgeberin eine Weiterbeschäftigung trotz Annahme einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist.

Tenor