LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.04.2009
9 Sa 1304/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 136/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Küchenhilfe bei verweigerter Reinigung des Sanitärbereiches

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.04.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 1304/08

DRsp Nr. 2009/18039

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Küchenhilfe bei verweigerter Reinigung des Sanitärbereiches

Eine Arbeitnehmerin, die nach dem Arbeitsvertrag als Küchenhilfe beschäftigt wird, ist nicht verpflichtet, der Anordnung des Arbeitgebers Folge zu leisten, die zur Küche gehörenden Sanitärbereiche einschließlich Toiletten zu reinigen.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 17.07.2008, 1 Ca 136/08, wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages als Küchenhilfe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens vertragsgemäß weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GewO § 106 S. 1;

Tatbestand: