LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.2010
5 Sa 748/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 563/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Krankenschwester wegen Pflichtwidrigkeit im Umgang mit Patienten; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Schlechtleistung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 748/09

DRsp Nr. 2010/10570

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Krankenschwester wegen Pflichtwidrigkeit im Umgang mit Patienten; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Schlechtleistung

Lässt die Darstellung der Arbeitgeberin keinen zwingenden und insbesondere keinen hinreichenden Rückschluss auf ein Fehlverhalten der Arbeitnehmerin im Umgang mit Patienten zu, kommt sie der ihr insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend substantiiert nach; damit fehlt es bereits an einem an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneten Umstand.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12.11.2009 - 2 Ca 563/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beklagten, oder eine ordentliche Kündigung beendet worden ist, sowie darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen Aktenvermerk, sowie fünf Abmahnungen zu widerrufen und aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.