LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.09.2015
6 Sa 169/15
Normen:
BGB § 126 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; SGB XII § 66 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 417/14

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Haushaltshilfe und Pflegehelferin im Rahmen des Arbeitgebermodells

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 169/15

DRsp Nr. 2016/190

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Haushaltshilfe und Pflegehelferin im Rahmen des Arbeitgebermodells

Im Rahmen des in der Sozialhilfe privilegierten Arbeitgebermodells (§ 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII) obliegt es der Pflegebedürftigen in ihrer Funktion als Arbeitgeberin der von ihr beschäftigten Pflegekräfte nicht nur, die Pflegepersonen eigenverantwortlich auszuwählen, sondern auch, sie in ihre Tätigkeit einzuweisen und ihre Arbeit im Rahmen des arbeitsrechtlich Erlaubten zu organisieren und für ihre Entlohnung einzustehen; das gilt auch für die Beachtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften bei der Kündigung der Beschäftigten.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12. Februar 2015 - 7 Ca 417/14 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst wird:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Faxkündigung vom 12. Mai 2014, noch mit sofortiger Wirkung durch die fristlose schriftliche Kündigung vom 12. Mai 2014, der Klägerin zugegangen am 21. Mai 2014, beendet worden ist, sondern bis 30. Juni 2014 fortbestanden hat.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; § Abs. S. 2;