Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12. Februar 2015 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Faxkündigung vom 12. Mai 2014, noch mit sofortiger Wirkung durch die fristlose schriftliche Kündigung vom 12. Mai 2014, der Klägerin zugegangen am 21. Mai 2014, beendet worden ist, sondern bis 30. Juni 2014 fortbestanden hat.
2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
II.Die Revision wird nicht zugelassen.
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