1. Die Berufungen des Beklagten und der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 3.2.2009 - 3 Ca 770/08 - werden auf ihre jeweiligen Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers und um Überstundenansprüche, die mit einem behaupteten Schaden des Arbeitgebers verrechnet worden sein sollen.
Die am 20.09.1961 geborene Klägerin war seit ca. 9 Jahren bei dem Beklagten als Fahrerin beschäftigt. Sie war mit dem Ausfahren von Prospekten und Zeitungen befasst.
Mit Schreiben vom 07.04.2008 sprach der Beklagte die fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
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