LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.07.2009
6 Sa 140/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 770/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Busfahrerin bei fehlender Einlassung des Arbeitgebers auf erheblichen Sachvortrag der Arbeitnehmerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.07.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 140/09

DRsp Nr. 2009/22992

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Busfahrerin bei fehlender Einlassung des Arbeitgebers auf erheblichen Sachvortrag der Arbeitnehmerin

Hat die Arbeitnehmerin ohne qualifizierten Widerspruch des Arbeitgebers vorgetragen, dass eine im Auftrag des Arbeitgebers handelnde Frau Z. am 16.03.2008 von ihr die Herausgabe des Busschlüssels und der Tankkarte verlangt und der Arbeitgeber sich dazu auch auf Nachfrage nicht geäußert hat, liegt im Unterlassen einer Busfahrt kein zur fristlosen Kündigung führender Vertragsbruch der Arbeitnehmerin.

Tenor:

1. Die Berufungen des Beklagten und der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 3.2.2009 - 3 Ca 770/08 - werden auf ihre jeweiligen Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers und um Überstundenansprüche, die mit einem behaupteten Schaden des Arbeitgebers verrechnet worden sein sollen.

Die am 20.09.1961 geborene Klägerin war seit ca. 9 Jahren bei dem Beklagten als Fahrerin beschäftigt. Sie war mit dem Ausfahren von Prospekten und Zeitungen befasst.

Mit Schreiben vom 07.04.2008 sprach der Beklagte die fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.