LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.02.2011
16 Sa 1016/10
Normen:
BAT-KF § 33 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7399/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung der ordentlich unkündbaren Bereichsleiterin einer Jugend- und Kinderhilfeeinrichtung; Ausschluss der Weiterbbeschäftigung bei tätigkeitsbezogener Einschränkung der Betriebserlaubnis

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 1016/10

DRsp Nr. 2011/9049

Unwirksame außerordentliche Kündigung der ordentlich unkündbaren Bereichsleiterin einer Jugend- und Kinderhilfeeinrichtung; Ausschluss der Weiterbbeschäftigung bei tätigkeitsbezogener Einschränkung der Betriebserlaubnis

1. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Überwachung und Kontrolle der ihr unterstellten Sozialarbeiter/innen ist ohne vorherige Abmahnung grundsätzlich nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung gegenüber einer langjährig unbeanstandet beschäftigten, ordentlich unkündbaren Bereichsleiterin in einer Jugend- und Kinderhilfeeinrichtung zu rechtfertigen. 2. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht trotz Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nicht, solange die aktuelle Betriebserlaubnis des Arbeitgebers durch eine Tätigkeitsuntersagung, bezogen auf die betroffene Arbeitnehmerin, eingeschränkt ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.06.2010 - Az.: 7 Ca 7399/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.09.2009 nicht aufgelöst worden ist.

2.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40%, die Beklagte zu 60%.

III.