ArbG Trier, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 477/05
Unwirksame außerordentliche Kündigung bei vergleichsweise geringer Privatnutzung des Internets
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 958/05
DRsp Nr. 2006/28148
Unwirksame außerordentliche Kündigung bei vergleichsweise geringer Privatnutzung des Internets
Selbst wenn die Arbeitnehmerin monatlich etwa eine Stunde im Internet gesurft hat, kann nicht von einer ungewöhnlich umfangreichen privaten Nutzung des Internets ausgegangen werden; allenfalls liegt eine (kurzfristige) private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit vor, die nicht als ausschweifende oder exzessive private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit angesehen werden kann.